Finales Urteil um Netzsperren gefällt

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 19. März 2025 sein Urteil bekannt gegeben. Von der Möglichkeit, das höchste Verwaltungsgerichts Deutschlands anzurufen, hat die vormals Beklagte im Rahmen eines Berufungsverfahrens Gebrauch gemacht. Den Stein ins Rollen brachte einmal mehr die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL), denn sie verlangte eine Netzsperre gegen die Beklagte, da sie auf Ihrer Webseite in Deutschland illegales Online Glücksspiel vermittelt. Der Fall wurde bereits zweimal vor Gericht verhandelt, allerdings mit unterschiedlichem Ausgang.
Ein jahrelanger Rechtsstreit kommt endlich zum Abschluss mit schlechten Nachrichten für die GGL
Der Fall wurde in erster Instanz vom Verwaltungsgericht Koblenz Anfang des Jahres 2023 verhandelt. Damals trat die GGL als Kläger auf und verlangte gegen die Beklagte, eine in Deutschland ansässigen GmbH, eine sogenannte Netzsperre zu verhängen. Ihr wurde vorgeworfen, auf Webseiten in Deutschland illegales Online Glücksspiel zu vermitteln. Dieses wurde wiederum von in Malta ansässigen Online Casinos veranstaltet. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied damals im Sinne der Beklagten und wies die Klage ab.
Die GmbH sei lediglich ein Telekommunikationsdienstleister und besitze dadurch nicht die Verantwortlichkeit für die Webseite im Sinne, wie es der § 8 des Telemeldegesetzes vorschreibe. Gegen dieses Urteil legte die GGL Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz ein. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz kam zum gleichen Urteil, ließ in ihrem Urteilsspruch jedoch eine Revision vor dem Oberverwaltungsgericht zu und von dieser Möglichkeit machte die GGL Gebrauch.
Bundesverwaltungsgericht sieht keine Verantwortlichkeit gemäß § 8 Telemeldegesetz gegeben
Alle drei Urteile kommen zum gleichen Ergebnis allerdings mit einer unterschiedlichen Urteilsbegründung. Während das Oberverwaltungsgericht Koblenz „weder im Glücksspielrecht noch im allgemeinen Ordnungsrecht“ eine „taugliche Rechtsgrundlage“ für die Sperranordnung vorfinde, stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die sogenannte Verantwortlichkeitsklausel des § 8 Telemeldegesetz.
Eine Verantwortlichkeit sei nämlich nur dann gegeben, wenn jemand über eine eigene Netzinfrastruktur verfüge. Genau das sei hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei die GmbH lediglich ein sogenannter „Reseller“, denn sie verkaufe lediglich von Telekommunikationsnetzbetreibern bereits erbrachte Leistungen an einen Endkunden weiter. Bei diesen würde es sich zwar um in Malta ansässige Online Casinos ohne deutsche Erlaubnis handeln, dies sei hierbei allerdings nicht relevant. Eine Netzsperre können gegen die deutsche GmbH demnach nicht verhängt werden, da es sich schlicht und einfach nicht um einen Dienstanbieter mit sogenannter Verantwortlichkeit handele.